Hinweisgebersystem

Warum gibt es ein Hinweisgebersystem?

Die Einhaltung von Recht und Gesetz in unserem unternehmerischen Handeln ist für uns selbstverständlich. Die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften ist für uns ein wesentliches Grundprinzip wirtschaftlich verantwortlichen Handelns. Regelverstöße müssen daher frühzeitig erkannt werden.

BioConsult SH ermutigt alle innerhalb und außerhalb des Unternehmens, die Regelverstöße im Zusammenhang mit unserer Firma beobachten oder aus konkretem Anlass vermuten, sich ohne Angst vor Repressalien an unser Hinweisgebersystem zu wenden.

Hinweisgeber, die auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte mögliche Verstöße melden, werden vom Unternehmen geschützt. Dabei wird die Vertraulichkeit ihrer Aussagen gewährleistet.

Gemäß des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG), die deutsche Umsetzung der sog. EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden), haben wir unser Hinweisgebersystem eingerichtet.

Was kann gemeldet werden?

In § 2 HinSchG ist der Anwendungsbereich des Gesetzes definiert und umfasst u.a. Verstöße gegen Strafvorschriften (nach deutschem Recht), Ordnungswidrigkeiten, wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient (u.a. Arbeits- und Gesundheitsschutz, Mindestlohn), Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder umfasst, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche (etwa: Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Vorgaben zur Produktsicherheit, Vorgaben zur Verkehrssicherheit, Vorgaben zum Umweltschutz, Regelungen des Datenschutzes und andere).

Wer kann Hinweise geben?

Hinweise können durch Personen erfolgen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden (dies umfasst Beschäftigte, auch bereits ausgeschiedene Beschäftigte, Stellenbewerber*innen, Praktikanten und Praktikantinnen, Leiharbeitnehmer*innen, Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler*innen, Auftragnehmer*innen, Unterauftragnehmer*innen, Lieferanten und Lieferantinnen und deren Mitarbeiter*innen, Anteilseigner*innen und Personen in Leitungsgremien).

Unsere Meldekanäle

Unsere interne Meldestelle erreichen Sie per Email oder telefonisch:

  • In Textform können Hinweise per Email an hinweisgeber@bioconsult-sh.de gesendet werden.
  • Unser mündlicher Meldekanal ist über die Telefonnummer Tel: +49 (0) 48 41 77937 118 erreichbar. Unter dieser Nummer erreichen Sie unseren Anrufbeantworter, auf dem Sie Ihre Nachricht aufsprechen können.

Beide Meldekanäle sind nicht anonym. Eingehende Nachrichten werden durch zwei Mitarbeiter*innen („Meldestellen-Beauftragte“) entgegengenommen und bearbeitet. Die Vertraulichkeit der Hinweisgeber*innen sowie Dritter wird geschützt (§ 8 HinSchG).

Es ist für uns sehr hilfreich, wenn Hinweisgeber*innen kontaktierbar sind, damit der Sachverhalt bestmöglich geklärt werden kann. Wenn eine Person ihre Identität offenlegt, aber wünscht, dass sie nicht an andere Stellen innerhalb des Unternehmens weitergegeben wird, wird dieser Bitte entsprochen.

Hinweisgeber*innen haben grundsätzlich die freie Wahl, ob sie sich an eine interne Meldestelle oder an eine externe Meldestelle der Behörden wenden. Sie sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.

Sie können sich an folgende externe Meldestellen wenden:

 

Bitte beachten Sie die folgenden Datenschutzformationen für Hinweisgeber.

BioConsult SH

BioConsult SH Datenschutzinformation für Hinweisgeber

20.12.2023